6.3. Der Beklagte bestreitet nicht, dass er von Oktober 2021 (Beginn Unterhaltspflicht gemäss Vorinstanz) bis und mit April 2022 monatlich Fr. 5'300.00 Krankentaggeld vereinnahmt hat und dass sein zivilprozessualer Zwangsbedarf Fr. 3'045.00 beträgt. Er hat weiter zugestanden, der Klägerin den vorinstanzlich festgelegten Unterhalt nicht geleistet zu haben. Seine Aus- - 17 -