6.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3). Die Voraussetzungen, unter welchen ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen resp. subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, hat die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.1) zutreffend dargelegt. Anzufügen ist, dass a) bei der Beurteilung der Bedürftigkeit resp. Leistungsfähigkeit der Parteien nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b) und b)