Der Beklagte beharrt in zweiter Instanz auf der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren; seine Prozesskostenvorschusspflicht sei aufzuheben. Zudem sei ihm auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Nach Bezahlung des Unterhalts für die Monate Oktober [recte] 2021 bis April 2022 - ab 1. Mai 2022 werde er von der sozialen Fürsorge abhängig sein - könne er keine Gerichts- und Anwaltskosten tragen (Berufung, Rz. 12).