6. 6.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7) erwog, ausgehend von den "ohne weiteres realisierbaren Einkommen" und des zivilprozessualen Zwangsbedarfs der Parteien liege es auf der Hand, dass die Klägerin prozessarm sei (Manko Fr. 245.05 [Fr. 2'971.50 – Fr. 3'216.55]), während der Beklagte selbst nach Abzug des festgelegten Unterhalts (Fr. 1'250.00) der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 3'500.00) bezahlen könne. Er könne binnen 12 Monaten genug Überschuss ansparen (12x Fr. 1'008.10 = Fr. 12'097.20), um zumindest ratenweise neben seinen eigenen Anwalts- und Gerichtskosten auch die auf die Klägerin entfallenden Kostenanteile zu decken.