Der Beklagte lebt von Sozialhilfe und ist daher nicht leistungsfähig. Auch auf Seiten der Klägerin ist von fehlender Leistungsfähigkeit auszugehen. Keine Partei hat der anderen Unterhalt zu bezahlen. Ab Januar 2023 Beklagter: Einkommen Fr. 5'100.00; Existenzminimum Fr. 2'945.75 Klägerin: Einkommen Fr. 3'320.00; Existenzminimum Fr. 2'936.55 Die Parteien verfügen über einen Gesamtüberschuss von Fr. 2'537.70 (Klägerin Fr. 383.45 [Fr. 3'320.00 – Fr. 2'936.55]; Beklagter Fr. 2'154.25 [Fr. 5'100.00 – Fr. 2'945.75]). Der hälftige Anteil der Parteien beträgt je Fr. 1'268.85. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beläuft sich damit auf Fr. 885.40 (Fr. 1'268.85 – Fr. 383.45).