Der neu von der Sozialhilfe unterstützte Beklagte verfügt offensichtlich über kein bedarfsdeckendes Einkommen mehr und kann daher nicht verpflichtet werden, der Klägerin Unterhalt zu bezahlen (BGE 135 III 66). Ebenso wenig kann die Klägerin zu Unterhaltszahlungen an den Beklagten verpflichtet werden, da sie ihr Existenzminimum mit ihrem Einkommen ebenfalls nicht zu decken vermag. Juli 2022 bis Dezember 2022 Beklagter: Sozialhilfe Existenzminimum Fr. 2'745.75 Klägerin: Einkommen < als Fr. 2'767.00 (Erw. 3.3 Abs. 2 oben); Existenzminimum Fr. 2'736.55