Es verbleibt (unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime; Art. 58 ZPO) bei dem vorinstanzlich für die Klägerin ermittelten Ehegattenunterhalt von Fr. 1'250.00 (Erw. 2.1 oben). Juni 2022 Beklagter: Einkommen nicht bedarfsdeckend Existenzminimum Fr. 2'745.75 Klägerin: Einkommen Fr. 2'767.00; Existenzminimum Fr. 2'930.55