5. 5.1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen sowie je Fr. 100.00 für die Stellensuche (anstatt von Arbeitswegkosten resp. Prämie KTGV) bis - 15 - Dezember 2022 (bei der Klägerin erst ab Juli 2022) und je Fr. 300.00 Berufsauslagen bei beiden Parteien ab 1. Januar 2023 ergibt sich folgende, korrigierte Unterhaltsberechnung: Mai 2022 Beklagter: Einkommen Fr. 5'303.85; Existenzminimum Fr. 2'745.75 Klägerin: Einkommen Fr. 2'767.00; Existenzminimum Fr. 2'930.55