Vor dem Bezug der Krankentaggelder arbeitete der Beklagte als [...] in einer [...] (vgl. Klageantwortbeilagen 1 und 2). Gemäss dem von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons herausgegebenen Lohnbuch 2022 verdient ein Angestellter (ohne Kaderfunktion) in der [...] ([...]) im Alter des Beklagten brutto 13x Fr. 5'537.00 (S. 101), was (bei Sozialbeiträgen von 15 %) monatlich netto rund Fr. 5'100.00 entspricht. Dieses Einkommen ist dem Beklagten ab 1. Januar 2023 anzurechnen. Sollte sich die Prognose des Obergerichts, dass der Beklagte bis dann eine entsprechende Anstellung finden werde, in Zukunft als falsch erweisen, stünde auch ihm der Weg einer Abänderungsklage (Art.