4.4. Weitere Gründe, welche bei ihm eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit als schlechterdings unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen könnten, machte der Beklagte nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wie der Klägerin ist aber auch dem Beklagten, insbesondere im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter von bereits 61 Jahren, für die Stellensuche eine grosszügige Frist bis Ende Dezember 2022 zuzugestehen. Ab dem 1. Januar 2023 ist ihm dann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Vor dem Bezug der Krankentaggelder arbeitete der Beklagte als [...] in einer [...] (vgl. Klageantwortbeilagen 1 und 2).