4.3.4. Alleine die Ausführungen des Beklagten, wonach er seit zwei Jahren nicht mehr arbeite, er am 22. Juli 2020 am Rücken operiert worden sei, er in Zukunft nicht mehr arbeiten könne und seine Fussoperation nicht auf die Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit abgezielt habe (vgl. Berufung Rz. 6 f.), sind nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit des Beklagten glaubhaft zu machen.