Bei H. handelt es sich indessen zum einen um die Hausärztin des Beklagten, und zum anderen um eine Allgemeinmedizinerin, und nicht etwa um eine Fachärztin für Orthopädie (vgl. [...]). Die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, darf berücksichtigt werden - 14 -