4.3.3. Aus der "Krankenkarte – Kollektiv-Krankentaggeldversicherung" ergibt sich zwar, dass H., Q., zu Handen der E. AG über Monate, zuletzt am 24. Mai 2022 (für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 1. Juli 2022) eine Arbeitsunfähigkeit des Beklagten von 100 % bescheinigt hat (vgl. Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 30. Mai 2022; Verhandlungsbeilage 14 des Beklagten). Bei H. handelt es sich indessen zum einen um die Hausärztin des Beklagten, und zum anderen um eine Allgemeinmedizinerin, und nicht etwa um eine Fachärztin für Orthopädie (vgl. [...]).