1.1 Abs. 5 oben). Anzufügen ist, dass dem Beklagten auch weder im als Verhandlungsbeilage 16 eingereichten Ambulanten Austrittsbericht Notfall Ortho-/Traumatologie vom 20.11.2021 (Verhandlungsbeilage 16) noch im Ambulanten Bericht vom 7. Januar 2022 (Verhandlungsbeilage 17) eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war.