4.3.2. In seiner Berufung (Rz. 6) verwies der Beklagte auf den vor Vorinstanz am 31. Januar 2022 als Verhandlungsbeilage 15 eingereichten Ambulanten Austrittsbericht Notfall Orthopädie des F. vom 30. Juli 2020, gemäss welchem er bereits am 12. Juni 2020 behandelt worden sei. Abgesehen davon, dass dem Beklagten in diesem Bericht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, wäre dieser bald zweijährige Bericht auch nicht geeignet, eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Erw. 1.1 Abs. 5 oben).