Aus dem Kurzbrief der G. vom 23. Mai 2022, worin dem Beklagten bestätigt wird, dass a) er sich am 5. November 2020 bei der IV- Stelle Aarau angemeldet habe, b) der Fall im Abklärungsverfahren sei und c) ihm der entsprechende Entscheid "zu gegebener Zeit zugehen" werde, kann der Beklagte für die Frage seiner Arbeitsfähigkeit aber ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beilage 6). Nichts anderes gilt für den Vorbescheid der G. vom 30. Mai 2022 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2022), mit welchem dem Beklagten für eine leichte bis knapp mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wird.