Ebenfalls ein unzulässiges neues Beweismittel stellt das als Beilage 7 eingereichte Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" dar, welches vom 4. November 2020 datiert. Aus dem Kurzbrief der G. vom 23. Mai 2022, worin dem Beklagten bestätigt wird, dass a) er sich am 5. November 2020 bei der IV- Stelle Aarau angemeldet habe, b) der Fall im Abklärungsverfahren sei und c) ihm der entsprechende Entscheid "zu gegebener Zeit zugehen" werde, kann der Beklagte für die Frage seiner Arbeitsfähigkeit aber ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beilage 6).