1 bis 4). Bei diesen Unterlagen handelt es sich um unzulässige neue Beweismittel (vgl. Erw. 1.1 Abs. 4 oben). Die Voraussetzung, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (echte) Noven "ohne Verzug" (BGE 5A_568/2012 Erw. 4) resp. innert zehn Tagen seit deren Kenntnis oder Kennenmüssens (BGE 5A_557/2016 Erw. 6.4) vorzubringen sind, ist offensichtlich nicht erfüllt bzw. es wird vom Beklagten in keiner Weise dargetan, dass er dem Obergericht die neuen Beweismittel in diesem zeitlichen Rahmen eingereicht hätte.