Zur Beurteilung, ob gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, wofür der Beklagte beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB), ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die insbesondere ärztliche Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 Erw. 4, 125 V 261 Erw.