1.1 Abs. 4 oben) - hat der Beklagte sodann mit Eingabe vom 27. Juni 2022 eingereicht. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte – wie sich auch aus dem Protokoll des Beschlusses des Gemeinderate S. vom 20. Juni 2022 ergibt - seit dem 1. Juni 2022 Sozialhilfe bezieht, erscheint es als glaubhaft (vgl. Erw. 1.1 Abs. 5 oben), dass er seither keine (bedarfsdeckenden) Krankentaggelder mehr erhält, auch wenn das im Protokoll vermerkte Enddatum des Krankentaggeldanspruchs des Beklagten keine Berücksichtigung finden kann (vgl. Erw. 4.2.1 und Erw. 1.1 Abs. 4 oben).