Dass der Beklagte diesen neuen Umstand nicht schon früher ins Verfahren einbringen konnte, ergibt sich daraus, dass ihm der Versand des entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates S. "mit Berechnungsblatt" in der E-Mail erst für in der Woche 25 (beginnend am 20. Juni 2022) in Aussicht gestellt worden ist. Dieses "Berechnungsblatt sowie das Protokoll des Beschlusses des Gemeinderates S. vom 20. Juni 2022 betreffend Sozialhilfe" - ebenfalls zulässige, neue Beweismittel (vgl. Erw. 1.1 Abs. 4 oben) - hat der Beklagte sodann mit Eingabe vom 27. Juni 2022 eingereicht.