1.1 Abs. 4 oben), stellt hingegen die vom Beklagten als Beilage 1 zur Eingabe vom 9. Juni 2022 nachgereichte E-Mail-Bestätigung der Gemeindekanzlei S., Sozialdienst, vom 7. Juni 2022 dar, wonach ihm (erstmals) am 1. Juni 2022 als Sozialhilfe "für Lebensunterhalt" Fr. 986.00 und als Miete Fr. 1'100.00 ausbezahlt wurden. Dass der Beklagte diesen neuen Umstand nicht schon früher ins Verfahren einbringen konnte, ergibt sich daraus, dass ihm der Versand des entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates S. "mit Berechnungsblatt" in der E-Mail erst für in der Woche 25 (beginnend am 20. Juni 2022) in Aussicht gestellt worden ist.