4.2.2. Ein zulässiges, neues Beweismittel, welches nicht schon vor Fällung des angefochtenen Entscheids am 31. Januar 2022 ins Verfahren eingebracht werden konnte und welches deshalb im vorliegenden Berufungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. Erw. 1.1 Abs. 4 oben), stellt hingegen die vom Beklagten als Beilage 1 zur Eingabe vom 9. Juni 2022 nachgereichte E-Mail-Bestätigung der Gemeindekanzlei S., Sozialdienst, vom 7. Juni 2022 dar, wonach ihm (erstmals) am 1. Juni 2022 als Sozialhilfe "für Lebensunterhalt" Fr. 986.00 und als Miete Fr. 1'100.00 ausbezahlt wurden.