(31. Januar 2022) datiert, handelt es sich dabei um ein unzulässiges, neues Beweismittel für eine dem Beklagten schon vor Ergehen des angefochtenen Entscheids mögliche Behauptung des Endes der Taggeldleistungen, welches ebenso wie die damit verbundene Behauptung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. Erw. 1.1 Abs. 4 oben). - 12 -