4.2. 4.2.1. Bereits in erster Instanz war das Ende des Krankentaggeldanspruchs des Beklagten (von diesem selber) thematisiert worden (act. 21). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beklagten nicht schon vor Fällung des angefochtenen Entscheids am 31. Januar 2022 (sondern erst am 20. April 2022 [vgl. Berufungsbeilage 4]) hätte möglich sein sollen, bei seiner Krankentaggeldversicherung (E. AG) eine offensichtlich in seinem Interesse liegende Bestätigung für den schon damals feststehenden Zeitpunkt des Endes seines Krankentaggeldanspruchs anzufordern und diese dem (erstinstanzlichen) Gericht vorzulegen.