In der Eingabe vom 30. Mai 2022 (Rz. 8 ff.) teilte der Beklagte mit, dass seine Arbeitsfähigkeit mit der am 21. April 2022 durchgeführten Operation nicht habe wiederhergestellt werden können. Er könne immer noch nicht arbeiten. Dies ergebe sich "insbesondere neben den ärztlichen Berichten aus der Krankenkarte der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, wonach er bis am 4. Juli 2022 zu 0 % arbeitsfähig" sei. Er habe sich bei der Sozialhilfe anmelden müssen. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 brachte der Beklagte vor, sein Antrag auf Sozialhilfe sei ab 1. Juni 2022 gutgeheissen worden.