Der Beklagte machte in der Berufung (Rz. 6 ff.) geltend, ab Mai 2022 dürfe ihm kein Einkommen mehr angerechnet werden. Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und (sinngemäss mangels Vermittelbarkeit) auch keine Arbeitslosenentschädigung beziehen, und (was ein zulässiges Novum sei) sein Anspruch auf Krankentaggelder ende am 14. Mai 2022. Die Operation habe nicht auf die Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit abgezielt, sondern die Schmerzlinderung bezweckt. Die Klägerin entgegnete in der Berufungsantwort (S. 4 f.) im Wesentlichen, die Berufungsbeilagen 4 bis 6 seien unzulässige Beweismittel. Eine Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer seien nicht glaubhaft gemacht.