Er könne sich ans Abänderungs- resp. Scheidungsgericht wenden, sobald Klarheit über seinen IV-Rentenanspruch bestehe bzw. der Anspruch auf Krankentaggelder ausgelaufen sei oder die bevorstehende Fussoperation soweit Besserung bringen könne, dass er weiterhin erwerbsfähig bleibe. - 11 -