4. 4.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.4), er habe zuletzt ein Krankentaggeld von Fr. 5'303.85/Monat bezogen, welches ihm nicht nur bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30. April 2022, sondern hypothetisch auch ab Mai 2022 als Einkommen anzurechnen sei, da der Beklagte - es sei ihm (so sinngemäss) der Wechsel in die Einzelversicherung der kollektiven Krankentaggeldversicherung möglich und zumutbar - das Krankentaggeld weiterhin beziehen könne. Dass dem Beklagten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur noch der Bezug von Sozialhilfe oder eine IV-Rente möglich sei, sei nicht glaubhaft. Er könne sich ans Abänderungs- resp.