4. April 2022 [ZSU.2022.33], Erw. 4.2 Abs. 2). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden und einem Bruttostundenlohn von Fr. 24.847 ergibt sich für eine Woche ein Betrag von Fr. 1'056.00 (42.5 Stunden x Fr. 24.847). Da (einem Ferienzuschlag von 9.24 % entsprechend [vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 9 zu Art. 329d OR]) ein Anspruch auf fünf Wochen Ferien besteht, ergibt sich für ein Jahr ein Betrag von Fr. 49'632.00 (47 Wochen x Fr. 1'056.00).