Was das der Klägerin ab 1. Januar 2023 hypothetisch anzurechnende Einkommen betrifft, rechtfertigt es sich, auf ihren "Arbeitsvertrag konform zum GAV D." vom 1. Juli 2021 abzustellen (Klagebeilage), da die Erzielung des sich daraus ergebenden Einkommens als möglich und zumutbar erscheint. Laut Vertrag entspricht eine wöchentliche Arbeitszeit (17 Stunden) einem 40 %-Pensum; hochgerechnet auf ein der Klägerin zuzumutendes 100 %- Pensum beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42.5 Stunden. Der Bruttostundenlohn ist mit Fr. 24.847 vermerkt (inkl. 9.24 % resp. Fr. 1.878 Ferien- und 3.59 % resp. Fr. 0.729 Feiertagsentschädigung, sowie inkl. 13. Monatslohn).