Trotz ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse war die Klägerin (augenscheinlich schon wiederholt) sodann in der Lage, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Anstellung zu finden. Die Stellensuche mag für die Klägerin aufgrund ihres Alters von aktuell 52 Jahren und wegen ihrer defizitären Deutschkenntnisse zwar generell erschwert sein; diesen Hemmnissen kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klägerin für das Finden einer Vollzeitanstellung eine grosszügige Übergangsfrist bis Ende Dezember 2022 eingeräumt wird.