Aufgrund der mit Eingabe vom 20. Juli 2022 eingereichten Einladung des RAV R. vom 15. Juli 2022 zum persönlichen Beratungsgespräch am 26. Juli 2022 (Beilage 6) erscheint sodann als glaubhaft, dass die Klägerin – entgegen der Behauptung des Beklagten (vgl. Erw. 3.1 Abs. 6 oben; vgl. auch Eingabe des Beklagten vom 10. August 2022) – zwischenzeitlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Es ist dabei davon auszugehen, dass die allfällige Arbeitslosenentschädigung der Klägerin tiefer ist als ihr bisheriges Einkommen von Fr. 2'767.00.