Dieses Einkommen ist der Unterhaltsberechnung vorab von Oktober 2021 bis Juni 2022 zugrunde zu legen. Ein Grund, der Klägerin ohne Übergangsfrist oder gar rückwirkend (ab Mai 2022) ein höheres (hypothetisches) Einkommen anzurechnen, ist nicht ersichtlich. Zum einen sind keinerlei eindeutigen Indizien dafür gegeben, dass die Klägerin ihr Einkommen in Schädigungsabsicht (d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess) reduziert hätte (vgl. BGE 143 III 233 Erw. 3.4); -9-