3.3. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei C. GmbH, R., wurde am 2. Mai 2022 per 30. Juni 2022 gekündigt (Berufungsantwortbeilage 3 [Kündigungsschreiben]). Es ist mit Lohnabrechnungen dokumentiert (Beilagen der Klägerin vom 13. Januar 2022; Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 31. Januar 2022; Berufungsantwortbeilage 2; Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 20. Juli 2022), dass sie von Oktober 2021 (unstrittiger Beginn der Unterhaltspflicht des Beklagten) bis Juni 2022 im Monatsdurchschnitt (vgl. zur Anrechnung des Einkommensdurchschnitts bei schwankenden Einkommen: BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm. Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl.