darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss zwar nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein;