3.2. Gemäss Rechtsprechung gilt ab dem Trennungszeitpunkt, wenn (wie unstrittig vorliegend) keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4 und 147 III 308 Erw. 5.2). Die vom Eheschutz- bzw. Massnahmegericht im Rahmen von Art. 163 ZGB unter Einbezug der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) vorzunehmende (vgl. BGE 138 III 97 Erw. 2.2; BGE 5A_912/2020 Erw.