Der Beklagte brachte in der Berufung (Rz. 3 ff.) vor, es dürfe nicht auf ein Durchschnittseinkommen abgestellt werden, weil die Klägerin nur teilzeitlich gearbeitet habe. Es sei ihr ab Mai 2022 ein 100 %-Pensum anzurechnen. Aus den Lohnabrechnungen sei ersichtlich, dass sie monatlich mindestens Fr. 3'865.90 verdienen könne.