3. 3.1. Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.3), laut Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2021 arbeite die Klägerin im Stundenlohn; die wöchentliche Arbeitszeit (17 Stunden) entspreche einem 40 %-Pensum. Da ihr Einkommen stark variiere, sei auf das Durchschnittseinkommen von Fr. 2'971.50/Monat abzustellen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Klägerin demnächst gekündigt werde. Es sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, an der jetzigen oder einer anderen Stelle das "bisherige" Einkommen zu erzielen.