2.2. Im Streit liegen (einzig) die Einkommen der Parteien. 2.3. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4; AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 9), wofür den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 Erw.