Einkommen Beklagter: Fr. 5'303.85 Einkommen Klägerin: Fr. 2'971.50 Existenzminimum Beklagter: Fr. 2'745.75 (u.a. Prämie KTGV Fr. 100.00) Existenzminimum Klägerin: Fr. 2'930.55 (u.a. Arbeitsweg Fr. 294.00/ÖV-Abo) -6- Der aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Existenzminima resultierende Gesamtüberschuss von Fr. 2'599.05 (Klägerin Fr. 40.95; Beklagter Fr. 2'558.10) wurde den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'299.53 zugewiesen. Dieser Betrag entsprach (aufgrund der Dispositionsmaxime; Art. 58 ZPO) im Umfang von Fr. 1'250.00 dem Unterhalt der Klägerin (Urteil, Erw. 6.5 f.).