1.2. Ein Entscheid, der (wie der angefochtene Entscheid in Dispositiv-Ziffer 3.2) einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Mit Beschwerde kann beim Obergericht die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die vorstehend beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Berufung (Erw. 1.1 Abs. 2) gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. BGE 147 III 179 Erw.