314 Abs. 2 ZPO - erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben {REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO-Komm., 3. Aufl., Zürich 2016, N. 12 zu Art. 312 ZPO}]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden