3.6. Mit Eingabe vom 18. August 2022 bestritt die Klägerin die Ausführungen des Beklagten in der Eingabe vom 10. August 2022 pauschal und ersuchte um Urteilsfällung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 6 ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). -4-