3.3. Am 30. Mai 2022 (Beklagter), 2. (Klägerin) und 9. Juni 2022 (Beklagter) erstatteten die Parteien unaufgefordert weitere Eingaben, in welchen sie im Wesentlichen auf ihren Standpunkten beharrten. Ebenfalls unter dem Datum vom 9. Juni 2022 gingen am 27. Juni 2022 beim Obergericht via elektronische Eingabe (IncaMail) des Beklagten weitere Unterlagen ein (Abgabezeitpunkt: 27. Juni 2022). 3.4. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 4. Juli 2022 wurden bei der Klägerin weitere Unterlagen eingefordert. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 kam die Klägerin dieser Aufforderung nach. 3.5. Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 10. August 2022 zur Eingabe der Klägerin vom 20. Juli 2022.