3. 3.1. Gegen den ihm am 19. April 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 29. April 2022 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit dem Begehren, es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3.2, 4 und 6 aufzuheben. Stattdessen sei a) er zu verpflichten, der Klägerin von 1. Oktober 2021 bis Ende April 2022 monatlichen Unterhalt von Fr. 1'250.00 zu bezahlen, b) die Klägerin ab 1. Mai 2022 zu verpflichten, ihm monatlichen Unterhalt von Fr. 935.35 zu bezahlen [Disp.-Ziff. 2], c) ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen [Disp.- -3-