2.3. Mit Entscheid vom 31. Januar 2022 des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2021 monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'250.00 zu bezahlen (Ziff. 2). Die Gesuche des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (Ziff. 3.1) resp. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 3.2) wurden abgewiesen. Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 3'500.00) zu bezahlen. Die Gerichtskosten (Fr. 3'300.20) wurden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'650.10 auferlegt (Ziff. 6), und die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Ziff. 7).