6. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'023.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'023.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)