3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und MLaw Alina Enkegaard, Rechtsanwältin, Baden, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 betreffend Prozesskostenvorschuss wird der Klägerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Entscheidgebühr betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird auf die Staatskasse genommen.