8.2. Aufgrund offensichtlicher Bedürftigkeit ist sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin als auch dasjenige des Beklagten zu bewilligen und deren Vertreter als deren Rechtsbeistände einzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Lenzburg vom 3. März 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. 2.1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2021.82 und OF.2021.129 wird gutgeheissen.